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EisbEG § 26., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

III. Enteignungsverfahren

B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht

§ 26.

Auf Begehren beider Parteien kann die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.

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