III. Enteignungsverfahren
A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
§ 18.
(1) Die Enteignungsbescheide sind dem Eisenbahnunternehmen und den Enteigneten, oder allen Personen, von denen es amtlich bekannt ist, daß das zu enteignende Recht auf sie übergegangen sei, einzuhändigen.
(2) Ein Enteignungsbescheid kann nur von solchen Enteigneten, die rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern (§§ 14 und 15) und von dem Eisenbahnunternehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, als der Bescheid dem Begehren, das der Berufungswerber gestellt hatte, nicht stattgegeben hat.
(3) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172, Art. III Abs. 1).
(4) Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. V.)
(5) Die Betretung des Zivilrechtsweges über die Frage, welcher Gegenstand und in welchem Umfange er zu enteignen sei, ist unzulässig.
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