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EisbEG § 17., BGBl. Nr. 71/1954, gültig von 15.04.1954 bis 31.12.2004

III. Enteignungsverfahren

A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 17.

(1) Der Landeshauptmann hat nach Prüfung der ihm vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. IV.)

(2) Soweit die Entscheidung von der dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zustehenden Erledigung einer Frage abhängt, ist die Entscheidung bis zum Bekanntwerden der endgültigen Erledigung des Antrages aufzuschieben.

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