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EisbEG § 15., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

III. Enteignungsverfahren

A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 15.

Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu Enteignenden in der Niederschrift gesondert festzuhalten.

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