EisbEG § 14., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

III. Enteignungsverfahren

A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 14.

(1) Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.

(2) Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

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