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EisbEG § 11., BGBl. Nr. 71/1954, gültig von 15.04.1954 bis 31.12.2004

III. Enteignungsverfahren

A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 11.

III. Enteignungsverfahren.

A. Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung.

§ 11. Gegenstand und Umfang der Enteignung werden auf Grund der dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer mündlichen Verhandlung, die zur Prüfung des die Anlage der Bahn darstellenden Bauentwurfes vorgenommen wird, festgestellt.

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