II. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.
§ 10.
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigten Sicherheit zu leisten.
(2) Vom Bund und den Ländern kann die Bestellung einer Sicherheit nicht begehrt werden.
(3) Auf Ansuchen einer Partei wird die Art und Höhe der zu bestellenden Sicherheit von dem zur Ermittlung der Entschädigung zuständigen Gericht nach Vernehmung beider Parteien bestimmt. Das Gericht kann vor seiner Entscheidung Sachverständige vernehmen.
(4) Die Zulänglichkeit der Sicherheit beurteilt das Gericht nach seinem Ermessen.
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