zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EisbAV § 9. Gleisenden, BGBl. II Nr. 384/1999, gültig ab 01.01.2000

2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 9. Gleisenden

Gleisenden müssen so gestaltet sein, daß durch ein Entrollen von Schienenfahrzeugen über das Gleisende hinaus Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76738