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EisbAV § 9. Gleisenden, BGBl. II Nr. 384/1999, gültig ab 01.01.2000

2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 9. Gleisenden

Gleisenden müssen so gestaltet sein, daß durch ein Entrollen von Schienenfahrzeugen über das Gleisende hinaus Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.

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