EisbAV § 9. Gleisenden, BGBl. II Nr. 384/1999, gültig ab 01.01.2000
2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 9. Gleisenden
Gleisenden müssen so gestaltet sein, daß durch ein Entrollen von Schienenfahrzeugen über das Gleisende hinaus Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
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