9. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 53. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der § 1 Abs. 5 und Abs. 6, 26 sowie 38 bis 47 treten am in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der § 1 Abs. 7 und 48 bis 52 sowie die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 treten am in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des § 37a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2011 treten am in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der § 26a Abs. 3 und 4, 38 Abs. 5, 39 Abs. 4, 40 Abs. 3, 41 Abs. 4, 41a samt Überschrift und 50 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und § 7 Abs. 7 sowie 46 Abs. 4 zweiter Satz außer Kraft.
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