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EisbAV § 50. Ausbildungsteilnahme, BGBl. II Nr. 281/2007, gültig von 01.01.2008 bis 11.05.2011

8. Abschnitt Nachweis der Fachkenntnisse

§ 50. Ausbildungsteilnahme

Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 49 Z 2) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (§ 49 Z 1) verfügen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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