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EisbAV § 50. Ausbildungsteilnahme, BGBl. II Nr. 156/2011, gültig ab 12.05.2011

8. Abschnitt Nachweis der Fachkenntnisse

§ 50. Ausbildungsteilnahme

Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 49 Z 2) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (§ 49 Z 1) und über eine praktische Verwendung von mindestens fünfhundert Stunden im Rahmen von Bauarbeiten im Gefahrenraum der Gleise verfügen, davon mindestens fünfzig Stunden als Sicherungsposten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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