2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
(1) Der Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge besteht aus dem Gefahrenraum, dem Sicherheitsraum, dem seitlichen Sicherheitsabstand, dem Bedienungsraum sowie den Räumen für Einrichtungen zum Bewegen der Schienenfahrzeuge.
(2) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie sicher befahren werden können. Insbesondere müssen sie eine sichere Spurführung gewährleisten und eine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen.
(3) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, durch ihre Gestaltung, durch Begrenzungen oder durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(4) Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Arbeitnehmer erfordert.
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