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EisbAV § 49. Fachkenntnisausbildung, BGBl. II Nr. 208/2009, gültig ab 02.07.2009

8. Abschnitt Nachweis der Fachkenntnisse

§ 49. Fachkenntnisausbildung

Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

1. Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens

24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),

2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens

24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),

3. Arbeiten als Betriebsleiter: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).

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