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EisbAV § 45. Hemmschuhe, BGBl. II Nr. 505/2004, gültig ab 01.01.2005

7. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 45. Hemmschuhe

(1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.

(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.

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