EisbAV § 45. Hemmschuhe, BGBl. II Nr. 505/2004, gültig ab 01.01.2005

7. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 45. Hemmschuhe

(1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.

(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76738