EisbAV § 44. Seil- und Kettenzuganlagen, BGBl. II Nr. 505/2004, gültig ab 01.01.2005
7. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 44. Seil- und Kettenzuganlagen
(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.
(2) Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
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