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EisbAV § 42. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. II Nr. 505/2004, gültig ab 01.01.2005

6. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

§ 42. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

(1) Einem Antrag auf Bewilligung von Arbeitsmitteln im Sinne des 7. Abschnittes sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.

(2) Sofern ein Antrag gemäß Abs. 1 von einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person gestellt wird, ist der Arbeitgeber bei der Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente soweit wie möglich einzubinden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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