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EisbAV § 41a. Wartung von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 156/2011, gültig von 12.05.2011 bis 31.05.2019

6. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

§ 41a. Wartung von Arbeitsmitteln

Für die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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