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EisbAV § 41a. Wartungsbücher, Prüfbefunde, BGBl. II Nr. 184/2019, gültig ab 01.06.2019

6. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

§ 41a. Wartungsbücher, Prüfbefunde

(1) Für die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

(2) Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt § 11 Abs. 3 zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß § 11 Abs. 3a der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.

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