5. Abschnitt Kennzeichnung
§ 37. Übergangsbestimmungen
Schlußbestimmungen
(1) Die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz,§ 7 Abs. 6 sowie § 8 gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.
(2) Bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und deren Ausführung in Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht entspricht, hat der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen zu gewährleisten, daß für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
(3) Werden unter Abs. 1 erfaßte Teile von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen erneuert oder verändert, so ist die Erneuerung oder Veränderung dieser Teile entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde, Einbauten in den Bedienungsraum erfolgen, wenn
1. diese Einbauten dem Betrieb dienen,
2. der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,5 m
beträgt,
3. vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an
Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die
Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h
beschränkt ist, und
4. vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen
von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.
(5) In Tunneln, für die vor dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen, müssen ab entlang der Tunnelwände durchgehende ebene Standflächen vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt dies auf einer Seite.
(6) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m, für die vor dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen, gilt ab :
1. Entlang der ebenen durchgehenden Standflächen gemäß Abs. 5 muß
an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.
2. Die Tunnel müssen beleuchtbar sein, wobei in einem Abstand von
höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen eine Leuchte als
Orientierungshilfe sowie Leuchttaster gemäß § 8 Abs. 5 Z 2
angebracht sein müssen. Dies gilt nicht für Tunnel bis zu einer
Länge von 300 m, die durchblickbar sind.
(7) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m, für die vor dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde, müssen ab ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel gemäß § 8 Abs. 6 vorhanden sein.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 7 gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis Abs. 7 gelten nicht für Straßenbahnen.
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