EisbAV § 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen, BGBl. II Nr. 184/2019, gültig von 01.06.2019 bis 18.11.2020
4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 25, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.
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