EisbAV § 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen, BGBl. II Nr. 281/2007, gültig von 16.10.2007 bis 31.05.2019

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 25, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen. Soweit dies möglich ist, ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise durch technische Maßnahmen zu verhindern.

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