EisbAV § 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen, BGBl. II Nr. 483/2020, gültig ab 19.11.2020

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.

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