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EisbAV § 35. Arbeiten an Weichen, BGBl. II Nr. 444/1999, gültig ab 01.01.2000

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 35. Arbeiten an Weichen

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeiten an Weichen erst dann durchgeführt werden, nachdem diese gegen Bewegungen gesichert wurden. Davon ausgenommen sind Arbeiten, die nur durch Umstellen der bewegbaren Teile ausgeführt werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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