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EisbAV § 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, BGBl. II Nr. 444/1999, gültig von 01.01.2000 bis 18.11.2020

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

1. so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,

2. in festgelegten sicheren Bereichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und

3. in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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