EisbAV § 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, BGBl. II Nr. 483/2020, gültig ab 19.11.2020

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

1. so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,

2. in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß § 25 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und

3. in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76738