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EisbAV § 33. Verhalten bei Bauarbeiten, BGBl. II Nr. 444/1999, gültig ab 01.01.2000

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer

1. den Gefahrenraum der Gleise erst nach erfolgter Unterweisung gemäß § 32 Abs. 2 betreten,

2. Warnsignale sofort befolgen,

3. den Gefahrenraum der Gleise nach Wahrnehmung von Warnsignalen nach jener Seite verlassen, die im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurde,

4. die festgelegten sicheren Bereiche aufsuchen und die Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges beobachten,

5. dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, wenn das Gleis nicht befahrbar ist oder der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,

6. den Gefahrenraum der Gleise nach einer Räumung erst nach Erlaubnis des Sicherungspostens wieder betreten und

7. den gesicherten Bereich der Gleise nur mit Zustimmung der Sicherungsaufsicht verlassen.

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