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EisbAV § 31. Ausrüstung der Sicherungsposten, BGBl. II Nr. 444/1999, gültig ab 01.01.2000

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten

Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere

1. die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,

2. die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und

3. die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.

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