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EisbAV § 29. Einsatz von Sicherungsposten, BGBl. II Nr. 444/1999, gültig ab 01.01.2000

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 29. Einsatz von Sicherungsposten

Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.

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