EisbAV § 26b. Sicherungsmaßnahmen für Dritte, BGBl. II Nr. 281/2007, gültig ab 16.10.2007

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 26b. Sicherungsmaßnahmen für Dritte

Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß § 26 und 26a vorzusehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76738