4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 26. Sicherungsmaßnahmen
(1) Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber sicherstellen, daß entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird.
(2) Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch technische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(3) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht möglich, so ist durch technische Abhängigkeiten sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung zugelassen wird.
(4) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 nicht möglich, so ist durch technische Maßnahmen vorzusorgen, daß die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird.
Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(5) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen, daß die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen wird.
Erforderlichenfalls sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen vorzusehen.
(6) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht möglich, so darf die Fahrt eines Schienenfahrzeuges erst nach Räumung des Gefahrenraumes des Gleises zugelassen werden.
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