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EisbAV § 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 444/1999, gültig von 01.01.2000 bis 15.10.2007

3. Abschnitt Arbeitsvorgänge

§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

(1) Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist. Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.

(3) Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.

(4) Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung von Atemluft vorhanden sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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