EisbAV § 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen, BGBl. II Nr. 444/1999, gültig ab 01.01.2000

3. Abschnitt Arbeitsvorgänge

§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß

1. Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und

2. Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.

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