3. Abschnitt Arbeitsvorgänge
§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß
1. Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und
2. Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76738