TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EisbAV § 1. Geltungsbereich, BGBl. II Nr. 281/2007, gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.

(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(3) Für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, gelten für Bauarbeiten im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die Bauarbeiterschutzverordnung 1994, BGBl. Nr. 340, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der

4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.

(4) Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit der

5. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.

(5) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(6) Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgestellt wurden oder betrieben werden.

(7) Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(8) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76738