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EisbAV § 1. Geltungsbereich, BGBl. II Nr. 80/2004, gültig von 13.02.2004 bis 31.12.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.

(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(3) Für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, gelten für Bauarbeiten im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die Bauarbeiterschutzverordnung 1994, BGBl. Nr. 340, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der

4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.

(4) Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit der

5. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.

(5) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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