EisbAV § 1. Geltungsbereich, BGBl. II Nr. 384/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.

(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(3) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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