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EisbAV § 1. Geltungsbereich, BGBl. II Nr. 384/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.

(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(3) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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