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EisbAV § 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen, BGBl. II Nr. 444/1999, gültig ab 01.01.2000

3. Abschnitt Arbeitsvorgänge

§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden, wenn sichergestellt ist, daß Arbeitnehmer durch Bewegungen von Schienenfahrzeugen nicht gefährdet werden können.

(2) Das Ladegut auf Schienenfahrzeugen muß so verteilt und gesichert sein, daß es

1. nicht herabfallen kann,

2. durch Umfallen oder Verschieben keine Arbeitnehmer gefährden kann und

3. das Schienenfahrzeug nicht zum Entgleisen bringen kann.

(3) Schienenfahrzeuge müssen so beladen sein, daß

1. der seitliche Sicherheitsabstand nicht eingeschränkt ist und

2. die Stirnseite des Schienenfahrzeuges nicht durch Ladegut überragt wird.

(4) Eine Einschränkung des seitlichen Sicherheitsabstandes oder ein Überragen der Stirnseite des Schienenfahrzeuges durch Ladegut ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch andere Maßnahmen vermieden wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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