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EisbAV § 16. Kuppeln, BGBl. II Nr. 444/1999, gültig ab 01.01.2000

3. Abschnitt Arbeitsvorgänge

§ 16. Kuppeln

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer Schienenfahrzeuge nicht kuppeln, solange beide Schienenfahrzeuge in Bewegung sind und zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden muß.

(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer beim Kuppeln

1. auf Hindernisse im Gleisbereich achten,

2. prüfen, ob die an den Fahrzeugenden freizuhaltenden Räume nicht eingeschränkt sind,

3. bei Einschränkungen der freizuhaltenden Räume erst dann zwischen die Schienenfahrzeuge treten, nachdem diese zum Stillstand gekommen sind und ihre Puffer sich berühren,

4. gebückt unter dem Seitenpuffer durchgehen und dabei den Kupplerhandgriff am Schienenfahrzeug benützen, wenn beim Eintreten in den Gleisbereich eine Gefährdung durch herannahende Schienenfahrzeuge erfolgen kann und

5. Schienenfahrzeuge mit Schraubenkupplungen nicht von Verschieberauftritten oder Fahrzeugplattformen aus kuppeln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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