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EisbAV § 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen, BGBl. II Nr. 444/1999, gültig ab 01.01.2000

3. Abschnitt Arbeitsvorgänge

§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur in Bewegung gesetzt werden, wenn dies ohne erkennbare Gefährdung möglich ist.

(2) Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, daß vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.

(3) Mehrere Schienenfahrzeuge dürfen gemeinsam nur bewegt werden, wenn sie miteinander verbunden sind. Wenn Schienenfahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen nicht miteinander verbunden werden können, so dürfen sie erst in Bewegung gesetzt werden, wenn andere Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(4) Wenn Arbeitnehmer beim Bewegen von Schienenfahrzeugen gefährdet werden können und wenn für deren Sicherheit nicht anders gesorgt ist, so muß der Gefahrenraum der Gleise beobachtet werden und müssen im Gefahrenraum der Gleise tätige Arbeitnehmer gewarnt werden.

(5) Sind am Bewegen von Schienenfahrzeugen mehrere Arbeitnehmer beteiligt, so muß eine eindeutige Verständigung untereinander sichergestellt sein.

(6) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer

1. sich nicht dort aufhalten, wo sie durch die Bewegung von Seilen gefährdet werden können,

2. Schienenfahrzeuge nicht mit losen Balken, Stangen oder Stempeln schieben,

3. Schienenfahrzeuge nicht an ihren Stirnseiten mit der Hand schieben oder ziehen,

4. beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen mit der Hand nicht rückwärts gehen sowie

5. Schienenfahrzeuge nicht durch Entgegenstemmen aufhalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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