EisbAV § 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen, BGBl. II Nr. 384/1999, gültig ab 01.01.2000
2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen
Bei schienengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, beispielsweise Krane oder Schiebebühnen, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung vorhanden sein.
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