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EisbAV § 11. Beleuchtungseinrichtungen, BGBl. II Nr. 384/1999, gültig ab 01.01.2000

2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 11. Beleuchtungseinrichtungen

Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daß keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.

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