EisbAV § 10. Laderampen, BGBl. II Nr. 384/1999, gültig ab 01.01.2000
2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 10. Laderampen
(1) Laderampen müssen möglichst nahe beim Gleis angeordnet sein.
(2) Laderampen müssen mit anschließenden Bedienungsräumen durch Abgänge verbunden sein.
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