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EisbAV § 10. Laderampen, BGBl. II Nr. 384/1999, gültig ab 01.01.2000

2. Abschnitt Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 10. Laderampen

(1) Laderampen müssen möglichst nahe beim Gleis angeordnet sein.

(2) Laderampen müssen mit anschließenden Bedienungsräumen durch Abgänge verbunden sein.

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