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EGZPO Artikel XXXVI., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2002

Artikel XXXVI.

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der Gerichtsferien in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausnahme von Grundbuchssachen, Entscheidungen oder Verfügungen unterlassen, soweit eine schleunige Erledigung nicht erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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