Artikel XIII.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Börsenschiedsgerichte, welche im §. 2, Z. 7, und in §. 6 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind.
Der letzte Absatz des §. 6 des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlieren die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte Befugnis, die Execution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen.
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