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EGZPO Artikel VII., BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996

Artikel VII.

Unberührt bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:

1. durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;

2. durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;

3. durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;

4. durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;

5. die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmakler und der Urschrift von Notariatsurkunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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