Artikel VII.
Unberührt bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:
1. durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;
2. durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;
3. durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;
4. durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;
5. die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmakler und der Urschrift von Notariatsurkunden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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