Artikel VII In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: Zu den Art. 14 und 17, RGBl. Nr. 112/1895)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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