EGZPO Artikel VI., RGBl. Nr. 112/1895, gültig ab 23.09.1895

Artikel VI.

Unberührt bleiben:

1. (Anm.: Gegenstandslos.)

2. (Anm.: Gegenstandslos.)

3. Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener, Militär- und Landwehrpersonen oder von Klagen gegen Bezirke und Gemeinden zu verständigen sind.

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