Artikel LV.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, hat der Justizminister alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Civilprocessordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit dieselben den Wirkungskreis der anderen Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.
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