Artikel II.
Wo in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Civilprocessordnung nicht berührt werden, oder in staatlich genehmigten Statuten einzelner Gesellschaften, Anstalten und Vereine auf das rechtliche Verfahren in Streitsachen verwiesen oder, wenn auch mit Einschränkungen und Abänderungen, die Anwendung der Vorschriften der Gerichtsordnungen, des ordentlichen schriftlichen oder mündlichen Processes, der Bestimmungen des Gesetzes über den summarischen Process oder über das Bagatellverfahren vorgeschrieben ist, treten an die Stelle der bezogenen Bestimmungen die Vorschriften des ersten bis fünften Theiles der Civilprocessordnung, und zwar in der Art, dass:
1. je nach Verschiedenheit des zuständigen Gerichtes die in der Civilprocessordnung für das Verfahren vor Gerichtshöfen oder die für das bezirksgerichtliche Verfahren aufgestellten Vorschriften zur Anwendung zu kommen haben, und
2. (Anm.: Gegenstandslos infolge Aufhebung des Bagatellverfahrens durch die ZVN 1983, BGBl. Nr. 135/1983.)
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