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EGZPO Artikel XXVI., BGBl. Nr. 160/1948, gültig ab 24.08.1948

Artikel XXVI.

In allen Angelegenheiten, welche das Börsenschiedsgericht betreffen, hat sich die Börsenleitung an das Finanzministerium zu wenden, welches im Einvernehmen mit dem Justiz- und Handelsministerium und nach Lage der Sache auch im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium entscheidet.

Das Justizministerium kann jederzeit durch einen Delegirten von der Rechtsprechung des Schiedsgerichtes Kenntnis nehmen, die Acten einsehen und sich vom ordnungsmäßigen Gang der Geschäfte überzeugen. Zu diesem Zwecke ist in das Statut auch die Bestimmung aufzunehmen, dass die Börsenschiedsgerichte dem Justizministerium alljährlich genaue statistische Ausweise über ihre Geschäftsthätigkeit vorzulegen haben.

Durch vorstehende Bestimmungen werden im übrigen die gesetzlichen Vorschriften über die staatliche Börsenaufsicht nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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