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EGZPO Artikel XXIV., BGBl. Nr. 160/1948, gültig ab 24.08.1948

Artikel XXIV.

Hat sich das Schiedsgericht rechtskräftig für unzuständig erklärt, oder die Klage auf Grund des Artikels XIV, vorletzter Absatz, rechtskräftig zurückgewiesen, so kann das ordentliche Gericht die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache nicht ablehnen.

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